Inhalte des Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Ein Verarbeitungsverzeichnis muss folgende Inhalte (mit Beispieldaten) aufweisen:
- Angaben zum Verantwortlichen, Anschrift, Vertretungsberechtigte Person (Name und Kontaktdaten)
Mustermax GmbHMusterstr. 9918173 MusterstadtGeschäftsführerin: Ingelore MusterfrauTel. 076X7/123456-0Email: i.musterfrau.@mustermax.de
- Die Angaben zum Datenschutzbeauftragten (falls vorhanden)
Datenschutzbeauftragter: Edward Muster
Email: datenschutz.@mustermax.de
Tel. 076X7/123456-1 - Der Zweck der Verarbeitung
Zeiterfassung - Erfassung von Arbeits-, Anwesenheits-, Abwesenheits- und Urlaubszeiten - eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener DatenVorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Arbeitszeiten, Urlaubszeiten, Krankheitstage
- die Kategorien von EmpfängernSteuerberater, Wirtschaftsprüfer
- Übermittlung in Drittländer
Keine - wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen DatenkategorienÜberstunden: 2 Jahre, Steuerrelevante Daten der Arbeitszeiterfassung werden nach den Vorgaben der Abgabenordnung (AO) mindestens 10 Jahre gespeichert. Zum Ablauf des Kalenderjahres wird geprüft, ob eine weitere Speicherung erforderlich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Daten gelöscht.
- wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen MaßnahmenSiehe Datensicherheitskonzept
Wie genau so ein Verarbeitungsverzeichnis aussieht bleibt dabei Ihnen überlassen. Ich bin dabei ein großer Freund von Tabellen. Beispiel siehe hier ----->
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Art. 30 DSGVO Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
(1) Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;b) die Zwecke der Verarbeitung;c) eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten;d) die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen;e) gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;f) wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;g) wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.
(2) Jeder Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, die Folgendes enthält:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter und jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls des Vertreters des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;b) die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden;c) gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;d) wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.
(3) Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
(4) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls der Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters stellen der Aufsichtsbehörde das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, es sei denn die von ihnen vorgenommene Verarbeitung birgt ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, die Verarbeitung erfolgt nicht nur gelegentlich oder es erfolgt eine Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10.
Beispiel eines Verzeichnisses für Verarbeitungstätigkeiten
Mustermax GmbH, Musterstr. 99 18173 Musterstadt Geschäftsführerin: Ingelore Musterfrau Tel. 076X7/123456-0 Email: i.musterfrau.@mustermax.de | Datenschutzbeauftragter: Edward Muster Email: datenschutz.@mustermax.de Tel. 076X7/123456-1 | ||||||||
Bezeichnung der Verabeitung | Zwecke der Verarbeitung | Beschreibung der Kategorien personenbezogener Daten | Beschreibung der Kategorien betroffener Personen | Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden | Ggf. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation | Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien | Allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 DSGVO | Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung | Verantwortliche Abteilung |
Lohnbuchhaltung | Ermittlung von Lohn und Gehalt, Abrechnung und Auszahlung von Lohn und Gehalt | Vorname, Nachname, Titel, Anschrift (privat) Telefonnummer, Geburtsdatum, Familienstand, Angaben zu Angehörigen (z.B Kinder), Bankverbindung, Vertragsdaten, Sozialversicherungsdaten, Arbeitszeiten, Lohn- und Gehaltsdaten, Angaben zu Steuerklassen, Religionszugehörigkeit, Angaben zu Lohnpfändungen | Beschäftigte | Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Sozialversicherungsstellen und Krankenkassen, Finanzverwaltung, Versicherer für betriebliche Altersversorgung, Personen mit Personalverantwortung, Unternehmensleitung | Keine | Überstunden: 2 Jahre, Steuerrelevante Daten der Arbeitszeiterfassung werden nach den Vorgaben der Abgabenordnung (AO) mindestens 10 Jahre gespeichert. Zum Ablauf des Kalenderjahres wird geprüft, ob eine weitere Speicherung erforderlich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Daten gelöscht. | Siehe Datensicherheitskonzept | Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO, § 26 BDSG n.F. | Buchhaltung Frau Mustermann |
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